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Anleinzwang für Hunde und Katzen


Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Anleinpflicht für Hunde und Katzen entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

Sie darf beschließen, dass Hunde und Katzen auf den Gemein­schafts­flächen nicht frei ohne Leine herumlaufen dürfen.


Im August 2014 beschloss die  Wohnungseigentümergemeinschaft  die Aufnahme der Formulierung in die Hauordnung: "Es ist untersagt, Hunde und Katzen auf dem Gemeinschaftsgelände frei herumlaufen zu lassen". Ein Wohnungseigentümer, der Katzenhalter war, hielt den Beschluss für unzulässig und erhob daher Klage.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Landgericht Frankfurt am Main  hob das Urteil auf.


Der Beschluss über den Anleinzwang war nicht zu beanstanden. Er hat ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen. Der Beschluss hat einen vernünftigen Kompromiss zwischen den gegensätzlichen Interessen der Tierhalter und der Nichttierhalter dargestellt. Die Haustierhaltung gehört nicht zum wesentlichen Inhalt der Wohneigentumsnutzung. Daher kann eine Hausordnung eine Regelung über einen Leinenzwang von Hunden und Katzen enthalten. Dadurch wird Belästigungen der übrigen Eigentümer entgegengewirkt. Durch eine Anleinpflicht kann sichergestellt werden, dass das Tier bestimmte Bereiche nicht betritt oder verunreinigt und sich in Begleitung einer Person befinde, die jederzeit auf das Tier einwirken und etwaige Verunreinigungen unverzüglich beseitigen sowie Störungen unterbinden kann. Eine derartige Einflussmöglichkeit wäre bei freilaufenden Tieren nicht gegeben.


Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.07.2015 - 2-09 S 11/15 -




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