Michael Schoof

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Kein Fest auf Kosten der Wohnungseigentümer


Die Veranstaltung eines WEG-Festes, für das die Wohnungseigentümer gemäß ihrem Miteigentumsanteil anteilig die Kosten tragen sollen, ist keine Maßnahme im Interesse aller Eigentümer und entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.


Ein Wohnungseigentümer wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Abhaltung eines Brunnenfestes im Juli (voraussichtliche anteilige Kosten ca. 2.000 Euro). Zur Zeit der Entscheidung des Gerichts war der Festtermin bereits verstrichen.


Die Anfechtungsklage hat Erfolg.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage ist nicht entfallen, obwohl das Fest schon stattgefunden hat. Es besteht weiter, auch wenn die Maßnahme nicht mehr rückgängig zu machen ist, die Frage der Gültigkeit aber für die Kostenbeteiligung Bedeutung hat.

Der Beschluss entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Auslegung ergibt, dass die Wohnungseigentümer beschlossen haben, ein Brunnenfest zu veranstalten und jeder Wohnungseigentümer an den Kosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu beteiligen wäre. Eine Einschränkung, dass das Fest durch Spenden finanziert werden soll hat im Beschluss keinen Niederschlag gefunden. Der Regelungsgehalt des Beschlusses beschränkt sich auch nicht in einer Gebrauchsregelung für das Areal rund um den Brunnen, um dort das Fest abzuhalten.

Unter Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG fallen alle Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf Erhaltung, Verbesserung oder dem der Zweckbestimmung des Gemeinschaftseigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet sind.

Der Regelungsgehalt des gefassten Beschlusses (Veranstaltung eines Brunnenfestes im Juli durch die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der gesetzlichen Kostenfolge des § 16 Abs. 2 WEG) ist keine Maßnahme, die im Interesse aller Wohnungseigentümer ist, gerichtet auf die Erhaltung, Verbesserung oder den der Zweckbestimmung des Gemeinschaftseigentums entsprechenden Gebrauch. Die Anfechtungsklage ist daher begründet.


Quelle: AG München, Urteil vom 31.10.2014 - 481 C 14044/14



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