Michael Schoof

Haus- und Mietverwaltung e.K.

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Winterdienst in der Wohnungseigentümergemeinschaft


Wohnungseigentümer können von den anderen Wohnungseigentümern in einer Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, dass diese der Vergabe des Winterdienstes an ein Unternehmen zustimmen.

Ein zuvor gefasster Mehrheitsbeschluss, den Winterdienst durch Regelung unter den Wohnungseigentümern vorzunehmen, ist nichtig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht befugt, einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der Tragung von Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen. Dazu fehlt eine Beschlusskompetenz. Daran ändert auch eine Hausordnung nichts. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Verband der Wohnungseigentümer, nicht dem einzelnen Eigentümer (BGH, Urteil vom 09.03.2012 - V ZR 161/11).


Folglich kann ein Wohnungseigentümer nicht durch Mehrheitsbeschluss zum Winterdienst gezwungen werden. Soweit der Winterdienst durch die Eigentümer alternierend erfolgen soll, ist dazu eine Vereinbarung durch Änderung der Teilungsordnung erforderlich. Soweit eine solche Vereinbarung nicht besteht, obliegt der Winterdienst der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigem Verband, der zur Ausführung ein Unternehmen beauftragen kann.



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